Bildung und Arbeit

Der Zugang zu Bildung und Arbeit ist für Menschen im Asylverfahren und Menschen mit Duldung in verschiedenen gesetzlichen Grundlagen geregelt und enthält Einschränkungen.

Diese Einschränkungen betreffen zwei Bereiche: zum einen sind Menschen mit prekärem Aufenthaltsstatus je nach Aufenthaltsdauer einem Zulassungsverfahren zum Arbeitsmarkt unterworfen und zum anderen werden sozialrechtliche Förderinstrumente (z.B. Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - kurz: BaföG) vom Aufenthaltsstatus abhängig gemacht. Zusammen mit der zwangsweisen Unterbringung in zugewiesenem Wohnraum und wenig Möglichkeiten die deutsche Sprache zu erlernen, bedeutet dies große Hürden, eine (qualifizierte) Arbeit in Deutschland zu finden.

Während der Zeit des Asylverfahrens und mit Duldung besteht für Menschen aus bestimmten Herkunftsländern die Möglichkeit, an einem Integrationskurs oder berufsbezogenen Deutschkurs (DeuFöV-Kurs) teilzunehmen. Die Landesprogramme Start Deutsch (Flyer in den Sprachen Deutsch, Arabisch, Dari, Englisch, Französisch, Russisch) und Start Bildung (Flyer) stehen auch für Menschen mit prekären Aufenthaltsstatus zur Verfügung. An manchen Orten gibt es ehrenamtliche Angebote.

Stand: Mrz. 2023

Alle Kinder haben ab dem ersten Geburtstag einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung (§2 Thüringer Kindertagesstättengesetz und § 24 Sozialgesetzbuch VIII). Dies gilt bundesweit unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem Aufenthaltsstatus. Da aber in einigen Regionen nur sehr begrenzt freie Plätze vorhanden sind, ist es vor allem für Menschen, die sich nicht mit den Zugängen und Formalitäten auskennen, schwierig, einen Betreuungsplatz zu bekommen. Manchmal werden Flüchtlinge auch nicht über ihren Rechtsanspruch informiert. Um diesen wahrnehmen zu können, sind sie oft auf Hilfe angewiesen.

Schule
Die Schulpflicht für Kinder beginnt in Thüringen gemäß § 17 Thüringer Schulgesetz drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. Nach den Erlebnissen im Herkunftsland und der Flucht stehen Flüchtlingskinder vor vielen Herausforderungen: eine neue Umgebung, eine fremde Sprache, viele neue Regeln. Zudem haben einige von ihnen aufgrund der Flucht lange Zeit keine Schule besuchen können. Zu Beginn des Schulbesuchs sind die Sprachkenntnisse oft nicht ausreichend, um am Unterricht erfolgreich teilnehmen zu können. Es gibt fachliche Empfehlungen zum Schulbesuch in Thüringen, die unter anderem Förderunterricht in deutscher Sprache vorsehen. Vielerorts wurden Deutschlernklassen an den Schulen eingeführt.

Berufsschule
Für jugendliche Geflüchtete existieren viele Hürden, wenn sie in das Regelschulsystem einsteigen wollen. Zum Beispiel wird in Thüringen eine Altersbegrenzung beim Zugang zu den Berufsschulen angewandt. Vorhandene Qualifikationen, wie die Sprachenvielfalt werden häufig nicht anerkannt. Mit den Änderungen des Thüringer Schulgesetzes vom Aug. 2020 wurde die Möglichkeit eines vorbereitendes Bildungsgangs auf ein BVJ-S ("Berufsvorbereitendes Jahr Sprache") an den Berufsschulen eingeführt. Dieses soll durch einen besonders hohen Anteil Deutschunterricht auf das BVJ Sprache vorbereiten. Danach kann im BVJ („Berufsvorbereitungsjahr“) der Hauptschulabschluss absolviert werden.

Thüringer Schulgesetz
Seit dem 1.8.2020 gilt eine Änderung des Thüringer Schulgesetzes. Die Erfüllung der zehnjährigen Vollzeitschulpflicht (§ 19 ThürSchulG) wurde bis zum 18. Lebensjahr verlängert.

Flüchtlingsunterstützergruppen fordern, dass für Geflüchtete das gleiche Recht auf Bildung gelten muss wie für alle anderen. Sie sollten innerhalb des Regelsystems nach ihren Fähigkeiten und Bedarfen gefördert werden ohne Umwege über verschiedene langandauernde Maßnahmen nehmen zu müssen. Das bedeutet auch die Berücksichtigung von besonderen Bedarfen, beispielsweise beim Nachholen von Schulabschlüssen, bei der Anerkennung vorhandener Kompetenzen und Qualifikationen oder dem Umgang mit fluchtbedingten Brüchen in den Bildungsbiografien.
 

Weiterführende Informationen

Stand: Mrz. 2021

Praktika werden vom Gesetz wie eine Beschäftigung behandelt. Daher gelten für die Aufnahme eines Praktikums bestimmte Voraussetzungen, die in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt sind. Weitere Infos gibt es auf Seite 11 der Arbeitshilfe Soziale Rechte für Flüchtlinge.

 

Integrationskurse
Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis können an einem Integrationskurs teilnehmen. Über die genauen Bedingungen für die Teilnahmeberechtigung oder Verpflichtung für einen Integrationskurs informiert das BAMF sowie der §44 des AufenthG.
Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (10/2015), dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz (08/2019) sowie dem Migrationspaket (01/2023) wurden die Integrationskurse für Asylsuchende und Menschen mit Duldung geöffnet. Menschen mit einer Duldung können im Rahmen freier Plätze einen Integrationskurs besuchen, wenn sie eine sog. Ermessensduldung haben. 2023 wurde für Menschen im Asylverfahren der Zugang grundsätzlich geöffnet. 
Voraussetzung sind freie Kursplätze. Des weiteren findet man den Kontakt zu einem Integrationskursträger in der Nähe über die Seite des BAMF. Diese Kurse sind für Sozialleistungsbezieher*innen während des Asylverfahrens kostenfrei und die Fahrtkosten können übernommen werden. Unter bestimmten Bedingungen sind sie auch für Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis kostenfrei.

Berufsbezogene Sprachkurse  (DeuFöV-Kurs)
Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung dürfen grundsätzlich im Rahmen freier Kapazitäten teilnehmen. Geflüchtete mit Duldung dürfen (im Rahmen freier Plätze) einen berufsbezogenen Sprachkurs besuchen, wenn sie eine Ermessensduldung haben. Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit lassen sich berufsbezogene Sprachkurse finden.

Start Deutsch
Darüber hinaus finanziert das Land Thüringen Sprachkurse über das Landesprogramm Start Deutsch (Flyer in den Sprachen Deutsch, Arabisch, Dari, Englisch, Französisch, Russisch). Mit dem Landesprogramm wird die Förderlücke im Sprachangebot für Personen ohne Zugang zum Integrationskurs geschlossen. Thüringenweit werden Erstsprachkurse in Deutsch als Zweitsprache bis zum Niveau A2 (einschließlich Alphabetisierung) durchgeführt. Kurse werden bei Bedarf bis B2 angeboten.

Start Bildung
Im Thüringer Landesprogramm Start Bildung (Flyer) können Migrant:innen im Alter von 18 bis 35 Jahren auf die Fächer Deutsch, Sozialkunde und Mathematik vorbereitet werden, falls die Unterrichtsinhalte des Schulbesuchs im Herkunftsland nicht die Voraussetzungen für das Berufsschulsystem erfüllen. Im Kurs ist auch eine Berufsorientierung integriert. Die Kurse werden bei den Trägern der Erwachsenenbildung durchgeführt und durch den Thüringer Volkshochschulverband koordiniert.

Ehrenamtliche Sprachkurse
An vielen Orten engagieren sich Ehrenamtliche in der sprachlichen Unterstützung von Asylsuchenden. Material und Anregungen dafür finden Sie hier. Eine Übersicht über lokale Anlaufstellen finden sich über Kontakte regional.

Stand: Feb. 2023

Ausbildung

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine schulische oder duale Ausbildung während der Zeit des Asylverfahrens oder mit einer Duldung aufzunehmen. Gemäß § 32 Abs. 2 BeschV braucht es keine Erlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung durch die Agentur für Arbeit. Das Arbeitsverhältnis muss in der Gestattung oder Duldung durch die Ausländerbehörde eingetragen sein. Die Ausländerbehörde prüft dafür die asyl- bzw. aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen (§ 61AsylG, bzw. § 60a Abs. 6 AufenthG). Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde prüft, ob ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Eine Arbeitshilfe zum Thema, Beschäftigungsverbote für Menschen mit im Asylverfahren oder mit Duldung finden Sie hier.

Ausbildungsduldung Thüringen

Zum 01.01.2020 ist die Ausbildungsduldung im §60c AufenthG bundesweit einheitlich geregelt worden. Geflüchtete mit Duldung, die eine Ausbildung beginnen möchten, können unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer dieser eine Ausbildungsduldung erhalten. Wird die Ausbildungsduldung erteilt, besteht während der Ausbildung ein Schutz vor Abschiebung. Arbeitet die Person nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Themenbereich, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Eine Arbeitshilfe vom Projekt BLEIBdran zur Ausbildungsduldung in Thüringen finden Sie hier. Den aktuellen Erlass zur Ausbildungsduldung vom TMMJV finden Sie hier.

Wichtig: Der Zugang zu Sozialleistungen (BAföG, BAB, AsylbLG) während der Zeit der Ausbildung ist abhängig vom Aufenthaltsstatus und der Ausbildungsform. Die DBG-Jugend hat eine umfassende Broschüre zum Thema Berufsausbildung veröffentlicht. Sie ist in Englisch, Französisch, Arabisch und Farsi verfügbar.

Stand: Aug. 2021


 

Ein Studium ist grundsätzlich möglich, wenn die erforderlichen Studienvoraussetzungen vorliegen. Da Geflüchtete oftmals nicht über die erforderlichen Nachweise verfügen, sind von der Kultusministerkonferenz 2015 Regelungen getroffen worden, wie die Eignung (Eignungsprüfungen) festzustellen ist. Viele Hochschulen bieten auch die Möglichkeit der Gasthörer:innenschaft für Flüchtlinge an. Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung können während des Studiums Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, wenn sie keinen Anspruch auf BAföG haben. Dazu gibt es hier eine Übersicht.

  • Handreichung des DAAD zu "Hochschulzugang und Studium von Flüchtlingen - eine Handreichung für Hochschulen und Studentenwerke"

Stand: Aug. 2021

Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ist in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt und richtet sich nach dem Aufenthaltsstatus.

Flüchtlinge mit dem Aufenthaltspapier „Aufenthaltsgestattung“ und mit einer „Duldung“ dürfen während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes bzw. während der Zeit in den Erstaufnahmeeinrichtungen nicht arbeiten (§61 AsylG). Asylsuchende aus den vermeintlich "sicheren" Herkunftsländern (Albanien, Bosnien, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien), die nach dem 31.8.2015 Asyl in Deutschland beantragt, ihren Asylantrag zurückgezogen, oder gar keinen Asylantrag gestellt haben, dürfen während des Asylverfahrens oder nach einem negativen Asylverfahren keine Beschäftigung aufnehmen. Auch Menschen, denen eine Duldung wegen „ungeklärter Identität“ nach §60b AufenthG erteilt wurde, erhalten keine Beschäftigungserlaubnis. Die Voraussetzungen und Ausschlussgründe für eine Beschäftigungserlaubnis prüfen die Ausländerbehörden und in vielen Fällen die Agentur für Arbeit, Die Agentur (die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung - ZAV) prüft, ob die Arbeitsbedingungen stimmen (Arbeitsschutz, Mindestlohn etc.). Das passiert verwaltungsintern, sodass dafür kein extra Antrag gestellt werden muss. Die Ausländerbehörde prüft die Ausschlussgründe: Diese sind für Menschen mit Aufenthaltsgestattung im §61 Abs.1 S.2 AsylG genannt. Die für Menschen mit Duldung regelt der §60a Abs. 6 AufenthG.

Nach vier Jahren (48 Monaten) gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in Deutschland entfällt diese Beschäftigungsbedingungsprüfung der Agentur für Arbeit. Die Ausländerbehörde jedoch muss weiterhin ihre Zustimmung erteilen. Einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung durch die Ausländerbehörde erfolgt für Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung nach neun Monaten Aufenthalt.

Flüchtlinge mit „Aufenthaltsgestattung“ oder „Duldung“ ohne Arbeitsverbot können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitssuchend melden, beraten und in Arbeit vermitteln lassen oder finden Unterstützung beim Thüringer W.I.R.- Netzwerk "BLEIBdran+-Berufliche Perspektiven für Geflüchtete in Thüringen".

Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (also nach einer positiven Entscheidung im Asylverfahren), haben dagegen meist sofort die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit) nachzugehen oder eine Ausbildung aufzunehmen. Für sie ist das Jobcenter zuständig.

Stand: Aug. 2021