Härtefallkommision
Alle Bundesländer haben so genannte Härtefallkommissionen (HFK) eingerichtet. Auch in Thüringen können sich vollziehbar ausreisepflichtige Personen seit 2005 an eine/n Vertreter/in der Thüringer HFK wenden mit der Bitte, sich aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einzusetzen.
Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) kann im Falle eines Ersuchens (2/3 Mehrheit) der HFK einen Aufenthalt aus humanitären Gründen gemäß § 23a Aufenthaltsgesetz erteilen. Die Härtefallkommission berät und entscheidet über Einzelfälle ausschließlich auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin. Die Thüringer Härtefallkommission besteht aus dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden (Staatssekretär Sebastian von Ammon) und acht stimmberechtigten Mitgliedern.
Weiterführende Informationen:
- Checkliste für einen Antrag an die Härtefallkommission (HFK) des Freistaates Thüringen
- Übersicht über die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission (Feb. 2022)
- Flyer der HFK (in verschiedenen Sprachen)
- Aktuelle Hinweise nach dem Urteil des Thüringer Verfassungsgericht 12/2020 (Feb. 2020)
- Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission vom 05.01.2005 (geändert am 04.04.2017)
- Geschäftsordnung der Härtefallkommission des Freistaats Thüringen
- offizielle Website zur Härtefallkommission Thüringen im TMMJV
- Informationen über die Anforderungen an ärztliche Atteste sind unter Beratungshilfen / medizinische Versorgung zu finden
- Erlass zur "Freiwilligen Ausreise nach Ablehnung eines Härtefallantrages" (vom 03.01.2018)