Familiennachzug
Der Schutz der Familie ist als Menschenrecht (Art. 8 EMRK) und im Grundgesetz (Art. 6) verankert. Viele Geflüchtete lassen aufgrund lebensgefährlicher Fluchtwege und hoher finanzieller Kosten Ehepartner*innen, Eltern, Kinder oder Geschwister zurück oder werden von ihnen getrennt. Die bundesgesetzlichen Möglichkeiten für geflüchtete Menschen, ihre Angehörigen nachkommen zu lassen, sind extrem eingeschränkt und führen oft zu jahrelanger oder dauerhafter Trennung von Familien.
Personen, die eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung nach dem Grundgesetz oder der Genfer Flüchtlingskonvention haben, dürfen ihre Kernfamilie, also Ehepartner*innen und minderjährige Kinder, grundsätzlich nachholen. Dieser Rechtsanspruch ist aber oft nur schwer durchsetzbar: Monatelange Wartezeiten auf Termine bei den Botschaften und hohe formale Auflagen ziehen das Verfahren in die Länge oder verhindern es sogar. Oftmals dauert es mehr als ein Jahr bis ein Familiennachzug genehmigt wird. Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen besteht ein Anspruch auf Elternnachzug. Für Geschwisterkinder wird ein Nachzug in der Praxis jedoch oft verweigert. Dieser Umstand ist hochproblematisch, da er im Ergebnis dazu führt, dass Eltern sich zwischen ihren Kindern „entscheiden“ müssen, ein Elternteil zurückbleibt oder beide Eltern nicht nachziehen.
Im Juni 2018 wurde das Familiennachzugsneuregelungsgesetz beschlossen. Dieses besagt, dass seit dem 01. August 2018 nur bis zu 1000 Menschen pro Monat zu subsidiär Geschützten nach Deutschland nachziehen können. Damit wurde der Rechtsanspruch auf Familiennachzug für diese Personengruppe ausgehöhlt. Für Personen mit anderen Aufenthaltstiteln ist ein Familiennachzug mit noch höheren Hürden verbunden und somit faktisch unmöglich. Für Asylsuchende und Menschen mit einer Duldung ist ein Familiennachzug gänzlich ausgeschlossen.
Hinter den langen Wartezeiten, den hohen formalen Anforderungen sowie der Verweigerung des Geschwisternachzuges vermuten Kritiker*innen politisches Kalkül, um den Familiennachzug so weit wie möglich einzuschränken oder gar die Rückkehr zur Familie außerhalb Deutschlands zu erwirken. Der faktische Ausschluss des Familiennachzugs für alle anderen Flüchtlingsgruppen und somit die Trennung von Familien widerspricht dem Schutz der Familie. Sie bedeutet für die Betroffenen Leid, Angst und Verzweiflung und verhindert die Integration in eine neue Umgebung.
Die Möglichkeit des Familiennachzugs (aus dem Herkunftsland/ Drittland) oder der Familienzusammenführung (aus einem anderen europäischen Land) unterliegt vielen rechtlichen Voraussetzungen und sich stets ändernden Regelungen. Eine Auswahl hilfreicher Links, aktueller Arbeitshilfen u.a. findet sich nachfolgend.