31. August 2021
Thüringer Aufnahmeprogramm für afghanische Familienangehörige ist ein wichtiges Signal – hilft aber nur sehr Wenigen

Akutaufnahmeprogramm für gefährdeten Personen dringend erforderlich

UPDATE 03.09.2021 - Das BMI lehnt das zustimmungspflichtige Thüringer Landesaufnahmeprogramm ab

Das heute von der Thüringer Landesregierung beschlossene Landes-Aufnahmeprogramm für Afghan:innen bewertet der Flüchtlingsrat Thüringen als wichtiges Signal und einen ersten wichtigen Schritt.
Leider ermöglicht es keine schnelle und unbürokratische Hilfe in Anbetracht der dramatischen Situation in Afghanistan. Voraussetzung sind u.a. die regulären Visaverfahren über Botschaften, deren Erreichbarkeit für Afghan:innen im Land derzeit schwerlich möglich ist, sowie der Nachweis über die Sicherung aller Lebenshaltungskosten durch Verpflichtungsgeber:innen in Deutschland. Letzteres dürfte für die allermeisten Hilfesuchenden unmöglich sein. Der Meldung des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz folgend steht die Zustimmung des Bundesinnenministeriums noch aus, so dass derzeit noch keine Antragstellung nach diesem Programm möglich ist.
Der Flüchtlingsrat Thüringen fordert auch Land und Kommunen auf, selbst Verpflichtungserklärungen für gefährdete Afghan:innen zu übernehmen und einen Thüringer Fonds für die Aufnahmekosten einzurichten, damit von den Landesaufnahmeprogrammen Familienangehörige profitieren können, auch wenn sie keine gut verdienenden Verwandte in Thüringen haben. Auch sollte ein zusätzliches niedrigschwelliges Notaufnahmeprogramm für besonders gefährdete Personen geschaffen werden. Zudem sollten die Ausländerbehörden angewiesen werden, aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der Ausreise nach Afghanistan Menschen mit einer Duldung eine befristete humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (§25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz).


Der Flüchtlingsrat Thüringen e.V. fordert die Landesregierung auf, sich gegenüber der Bundesregierung einzusetzen für:

  • die Fortsetzung der Evakuierung aus Nachbarstaaten
  • schriftliche Aufnahmezusagen für gefährdete Personen
  • humanitäre Visa für Ortskräfte & andere nach § 22 Satz 2 AufenthG
  • schnellen und unbürokratischen Familiennachzug zu in Deutschland lebenden Schutzberechtigten
  • ein Bundesaufnahmeprogramm für gefährdete Afghan:innen (auch aus Anrainerstaaten) nach § 23 Abs. 2 AufenthG und die Zustimmung zu Landesaufnahmeprogrammen