4. Dezember 2018
R2G: Winterabschiebestopp ja - aber nur ein bisschen

Unbefriedigender Erlass zur Aufenthaltsbeendigung in den Wintermonaten:

Ein Bündnis aus über 40 zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie Wohlfahrts- und Jugendverbänden forderte im November 2018 einen umfassenden Winterabschiebestopp in Thüringen. Zudem wollte das Bündnis sichergestellt wissen, dass die durch den Erlass vor Abschiebung Geschützten nicht durch die Ausländerbehörden zur sogenannten freiwilligen Ausreise gedrängt werden. Die Forderung sah eine Aussetzung der Abschiebung bis Ende April 2019 vor.

Der darauf folgende, aktuelle Erlass der Thüringer Landesregierung (namentlich: Aufenthaltsbeendigung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern in den Wintermonaten 2018/2019) bleibt weit hinter diesen Forderungen zurück. Zentral sind das Einzelfallermessen durch Ausländerbehörden und das Hindrängen auf freiwillige Ausreise.

Wir haben einen aktualisierten Musterantrag auf Duldung vorbereitet. Der aktuelle Erlass ist hier einsehbar.

 

Im Detail:

Der aktuelle Erlass sieht  Einzelfallprüfungen in Hinblick auf das jeweilige Herkunftsland und auf eine eventuell vorliegende besondere Schutzbedürftigkeit vor, statt einen umfassenden Winterabschiebestopp. Zu begrüßen ist allerdings, dass die Altersgrenze für Kinder aufgehoben wurde und sich nicht nur auf nicht-schulpflichtige Kinder erstreckt.

Die Einzelfallprüfung gestaltet sich damit wie folgt: Sie soll die konkrete Situation in den jeweiligen Herkunftsländern und die eventuelle vorliegende Schutzbedürftigkeit berücksichtigen. Die Prüfung der Situation im Herkunftsland kann die vorliegenden Witterungsbedingungen, die Wohnraumsituation, die allgemeine Versorgungslage und die Verkehrsanbindungen vom Zielflughafen bis zum Wohnort einschließen. In Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit kann geprüft werden, ob in der Kernfamilie ein besonderer Schutzbedarf besteht, wie Familien mit minderjährigen Kindern und/oder besonders betreuungsbedürftige Mitglieder der betroffenen Kernfamilie. Ebenso kann geprüft werden, ob besonders betreuungsbedürftige Personen wie Schwangere, unbegleitete minderjährige, lebensältere, behinderte oder erkrankte Personen betroffen sind.

Wenn die Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass erstens aufgrund der  Winterungsbedingungen im Herkunftsland und zweitens durch das Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit eine Abschiebung nicht zumutbar ist, so kann für Bedrohte und ggf. deren Kernfamilien bis zum 31.3.2019 eine Duldung aus humanitären Gründen ausgestellt werden.

Für die Beratungspraxis bedeutet dies, die Umstände der von Abschiebung Betroffenen in Hinblick auf Alter, Familienkonstellation und besondere Schutzbedürftigkeit zu erfragen sowie die klimatischen Bedingungen im Herkunftsland zu recherchieren, um mit einem Antrag auf Aussetzung der Abschiebung während der Wintermonate Sicherheit zu schaffen.

Die derzeitige Erlasslage bringt, wie schon in den vergangenen Wintern, enorme Risiken mit sich: Es ist zu bezweifeln, dass Ausländerbehörden überhaupt angemessen einschätzen und bewerten können, unter welchen winterlichen Bedingungen eine Abschiebung zuzumuten ist, oder wann sie tatsächlich auszusetzen ist. Die Gefahren, die mit jeder Abschiebung für die Betroffenen einhergehen, werden durch die klimatischen Bedingungen in den Wintermonaten nochmals gesteigert. Die derzeitige Erlasslage verspielt die Chance, diese Steigerung systematisch zu vermeiden. Darüber hinaus wird im Erlass deutlich, dass selbst während der Wintermonate zur sogenannten freiwilligen Ausreise gedrängt wird. Ebenso wird im Erlass nicht erkennbar, wie die durch erfolgreiche Einzelfallprüfung Gesicherten, davor geschützt werden, durch die Ausländerbehörden zur sogenannten freiwilligen Ausreise gedrängt zu werden. Schließlich erstreckt sich der Zeitraum des Erlasses nur bis Ende März und nicht, wie vom Bündnis gefordert, bis Ende April.

Die Erlasslage in Thüringen zum Winterabschiebestopp zeigt deutliche Schwankungen: Während es im Winter 2014/2015 einen umfassenden Erlass gab, bei dem die Anordnung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG lautete, Abschiebungen in 15 Staaten bis zum 31. März 2015 auszusetzen, änderte sich dies in den Wintern 2016/2017 sowie 2017/2018 drastisch: Die jüngste Erlasslage war darauf beschränkt, dass die Ausländerbehörden nach individueller Prüfung des Einzelfalls für besonders Schutzbedürftige die Abschiebung in den Wintermonaten aussetzen konnten. Die Aussetzung der Abschiebung lag damit im Ermessen der Ausländerbehörden. Darüber hinaus war der Erlass altersmäßig eingeschränkt: In Bezug auf Minderjährige sah dieser vor, dass nur noch nicht-schulpflichtige Kinder überhaupt im Erlass Berücksichtigung fanden.