9. Juni 2026
NEWS Einordnung GGUA EuGH: Leistungskürzungen und -streichungen sind in Dublin-Fällen unzulässig

Das Urteil hat auch nach 12. Juni Relevanz

Der Europäische Gerichtshof hat am 4. Juni 2026 ein Gerichtsurteil gefällt, in dem er in bemerkenswerter Klarheit festgestellt hat, dass die deutschen Leistungskürzungen in Dublin-Fällen auf das rein physische Existenzminimum EU-rechtswidrig waren (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2026;C-621/24). Diese Entscheidung hat eine große Bedeutung, die über die konkrete Konstellation weit hinausgehen und auch nach Inkrafttreten der GEAS-Regelungen am 12. Juni 2026 relevant bleiben wird.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist nun klar:

  •  Die früheren Leistungskürzungen des § 1a Abs. 7 AsylbLG a. F. für Gestattete und vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne Duldung im Dublin-Verfahren auf das rein physische Existenzminimumwaren unionsrechtswidrig.
  • Die bisherigen Leistungsstreichungen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG für vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne Duldung sind erst Recht unionsrechtswidrig.
  • Die Leistungsstreichungen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG sind auch nach Inkrafttreten der neuen GEAS-Regelungen am 12. Juni 2026 unionsrechtswidrig.
  • Auch die sonstigen Leistungskürzungen für andere Personengruppen (§ 1a AsylbLG) bzw. die Leistungsstreichung in „Anerkannten-Fällen“ (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG) sind jedenfalls in der jetzigen Form ebenfalls unionsrechtswidrig.

Das EuGH-Urteil ist ein wichtiger Ansatzpunkt, um für Klient*innen die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durchzusetzen und Verelendung und Schutzlosigkeit zu verhindern. In dieser Arbeitshilfe sollen die Argumentation und praktische Bedeutung detailliert dargestellt werden.

Hier finden Sie die entsprechende Arbeitshilfe.

Vielen Dank an die Kolleg:innen der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender in Münster für ihre Einordnung!