6. März 2026
Impulspapier „GEAS Umsetzung in Thüringen in Bezug auf besondere Schutzbedarfe im Asylverfahren“

Impulspapier „GEAS Umsetzung in Thüringen in Bezug auf besondere Schutzbedarfe im Asylverfahren“

Die Reform des „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS) wurde im Mai 2024 vom europäischen Parlament und dem Rat der EU verabschiedet und kommt ab dem 12. Juni 2026 in Deutschland zur Anwendung. Aktuell erfolgt die Übersetzung in deutsches Recht durch das GEAS-Anpassungsgesetz sowie des GEAS-Anpassungsfolgegesetz mit Beschluss des Bundestages vom 27.2.2026. 
Eine besondere Verantwortung bei der Umsetzung der GEAS-Reform in Deutschland kommt ab Juni 2026 den Ländern zu. Dies betrifft unter anderem die Bereiche Unter-bringung und Versorgung von Personen im Asylverfahren. In der Aufnahmerichtlinie 2024/1346, der Asylverfahrens-VO 2024/1348/EU  sowie der Screeningverordnung (VO 2024/1356) werden dahingehend besondere Schutzbedarfe besonders berück-sichtigt. 
Der Flüchtlingsrat Thüringen e.V. appelliert an die Landesregierung, die in der GEAS Reform rechtlich festgelegten Maßnahmen zur Identifizierung, dem Schutz und der Versorgung besonders vulnerabler Gruppen vollumfänglich und wirkungsvoll umzusetzen. 

1)    Im GEAS festgelegte Schutz- und Identifizierungsmechanismen für vulnerable Gruppen konsequent umsetzen


Besondere Schutzbedarfe werden in der Aufnahmerichtlinie 2024/1346 (Aufnahme-RL) definiert. Zu den Menschen mit besonderen Schutzbedarfen gehören nach Artikel 27 AufnRL:
a)    Minderjährige
b)    Unbegleitete Minderjährige
c)    Personen mit Behinderungen
d)    Ältere Menschen
e)    Schwangere
f)    Lesbische, schwule, bisexuelle, Trans- und intergeschlechtliche Personen
g)    Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern
h)    Opfer von Menschenhandel
i)    Personen mit schweren Erkrankungen
j)    Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belas-tungsstörungen
k)    Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, Opfer von Kinderheirat oder Zwangsehen oder Opfer von Gewalt mit sexuellem, ge-schlechtsspezifischem, rassistischem oder religiösem Motiv.


Oft sind Schutzsuchende zeitgleich von verschiedenen dieser Vulnerabilitäten betroffen. Gleichzeitig ist die Mehrzahl der besonderen Schutzbedarfe nicht mit dem bloßen Auge erkennbar, sondern es bedarf Zeit und eines ausgearbeiteten, mehrstufigen Schutz- und Identifizierungskonzeptes, um sie zu identifizieren. 
Ergänzend zu zahlreichen Konventionen und Vereinbarungen wie z.B. der Istanbul Konvention oder der EU-Behindertenrechtskonvention, legen die Aufnahmerichtlinie 2024/1346 (Aufnahme-RL) sowie die Asylverfahrensverordnung (Asylverfahrens-VO 2024/1348/EU) wichtige Mindestnormen für besonders schutzbedürftige Personen-gruppen im Asylverfahren fest.
Laut AufnRL 2024/1346/EU – Artikel 25 sowie Asylverfahrens-VO 2024/1348/EU Art. 20 (3) müssen die Mitgliedsstaaten innerhalb von 30 Tagen nach Stellung des Asylantrags feststellen, ob die antragstellende Person besondere Bedürfnisse hat. Wird festgestellt, dass Antragssteller*innen besondere Verfahrensgarantien benötigen, so erhalten sie die erforderliche Unterstützung, um für die Dauer des gesamten Verfahrens ihnen zustehende Rechte in Anspruch nehmen und sich ergebenden Ver-pflichtungen nachkommen zu können (Asylverfahrens-VO 2024/1348/EU Art.21).
Das Screening nach Artikel 12 Screening-VO umfasst lediglich eine vorläufige Vulnerabilitätsprüfung. Eine umfassende Vulnerabilitätsprüfung muss zu Beginn des Asylverfahrens in den entsprechenden Bundesländern durchgeführt werden. Hierzu bedarf es eines verbindlichen, standardisierten Verfahrens zur Feststellung von Vulnerabilitäten, welches alle in Aufnahmerichtlinie 2024/1346 (Aufnahme-RL) definierten besonderen Schutzbedarfe umfasst. Des Weiteren muss die Landesregierung für die bedarfsgerechte Versorgung besonderer Schutzbedarfe für die gesamte Zeit des Asylverfahrens Sorge tragen und entsprechende Strukturen zur Verfügung stellen.
Wir appellieren an die Landesregierung, die sich aus der Aufnahmerichtlinie 2024/1346 und der Asylverfahrens-VO 2024/1348/EU ergebenden rechtlichen Verpflichtungen zum Schutze besonders vulnerablen Gruppen umfassend umzusetzen.

2)    Standardisiertes Identifizierungs- und Versorgungskonzept erarbeiten und umsetzen


Bislang ist Thüringen seiner europarechtlichen Verpflichtung eines standardisierten Schutz- und Identifizierungskonzeptes nicht nachgekommen. Die Landesregierung hat mit der Implementierung der GEAS-Reform nun die Möglichkeit ein derartiges Identifizierungs- und Versorgungskonzept zu verabschieden, welches besonders vulnerablen Gruppen die ihnen zustehende Rechte vollumfänglich zukommen lässt.
Besondere Schutzbedarfe sind zumeist nicht auf den ersten Blick erkennbar, weshalb es eines mehrstufigen Identifizierungsprozesses bedarf. In vielen Fälle brauchen Betroffene ein vertrautes Umfeld, um über Erkrankungen, Behinderungen, LGBTIQ* Zugehörigkeit oder genderspezifische Verfolgung zu berichten. Hierfür müssen Möglichkeiten geschaffen werden. 
Alle Schutzsuchenden müssen frühzeitig und zu mehreren Gelegenheiten sowie über verschiedene Mittel (etwa Infoflyer, Beratung, Informationsveranstaltungen, Pikto-gramme etc.) in einer ihnen verständlichen Art und Weise über ihre Rechte und Beratungsmöglichkeiten informiert werden. Dies kann etwa durch das Zusammenspiel folgender Maßnahmen erfolgen:
•    Informationsveranstaltung in der Erstaufnahmeeinrichtung nach der Ankunft (1 Tag)
•    Vertrauliches Gespräch beim Sozialdienst (innerhalb von 3 Tagen) unter Anwendung eines Leitfadens mit Hinweisen zur Identifizierung und entsprechenden Indikatoren. Ein entsprechender Beratungsleitfaden und Fragebogen ist zu erarbeiten. Zudem sollten der Sozialbogen der Washington Group Questions und der PROTECT-Fragebogen hinzugezogen werden.
Mit jeder erwachsenen Person müssen Einzelgespräche geführt werden. 
•    Zweitgespräch beim Sozialdienst (nach 2 Wochen)
•    Peerberater*innen (innerhalb der ersten zwei Wochen)
Peerberater*innen können bei der Identifizierung besonderer Schutzbedarfe eine entscheidende Rolle spielen. Entsprechend geschulte Peerberater*innen sollten in der EAE mit Schutzsuchenden aufsuchende Gespräche führen und über besondere Schutzbedarfe sowie Beratungsmöglichkeiten und Unterstützungsmöglichkeiten informieren.
•    Medizinische Erstuntersuchung
Die Medizinische Erstuntersuchung muss erweitert und für verschiedene besondere Schutzbedarfe aufgrund körperlicher und/oder kognitiver Beeinträch-tigung sensibilisiert und ausgebildet sein. Wir empfehlen daher dringlich die feste Präsenz von psychologischem und gynäkologischem Fachpersonal in den Einrichtungen der Landeserstaufnahme. 
Festgestellte Auffälligkeiten sollten an den Sozialdienst und entsprechende Fachberatungsstellen (unter Berücksichtigung des Datenschutzes) gemeldet werden. Hinweise besonderer Schutzbedarfe, insbesondere Folterspuren, müs-sen dokumentiert werden.
Zwischen den verschiedenen Diensten, der mit der Identifizierung besonderer Schutzbedarfe befassten Instanzen, muss eine zuverlässige und datenschutzkonforme Weitergabe relevanter Informationen gewährleistet sein. Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung besonderer Schutzbedarfe bei der Verteilung auf die Kommunen. Derzeit stehen Berater*innen und Landkreise immer wieder vor der Herausforderung, dass besondere Schutzbedarfe nicht weitergegeben und aufgrund dessen nur schwer berücksichtigt werden können. Dem kann entgegengewirkt werden. Etwa durch datenschutzkonforme Weitergabe von relevanten Informationen direkt an die zuständigen kommunalen Dienste oder die Erstellung von Mappen für Klient*innen mit Inhaltsverzeichnis ihrer Dokumente, sodass sie eigenständig entscheiden können, wem sie welche Informationen zukommen lassen.
In allen Bereichen muss eine gender- und kultursensible Sprachmittlung eingesetzt werden. 
Alle Mitarbeiter*innen der Erstaufnahmeeinrichtung und Geinmeinschaftsunterkünfte müssen bezüglich besonderer Schutzbedarfe entsprechend geschult werden – dies umfasst sowohl Mitarbeiter*innen von Sozialdienst, Ärzt*innen, Dolmetschende als auch Security Personal und alle weiteren Arbeitsbereiche. Die Beschulung muss verpflichtend und wiederholt erfolgen, um eine umfassende Sensibilisierung aufrecht zu erhalten.
Nach Abschluss der 30 Tage, in denen die Identifizierung besonderer Schutzbedarfe erfolgen muss, muss es für Betroffene die Möglichkeit geben, eigene Vulnerabilitäten auch zu einem späteren Zeitpunkt ins Asylverfahren einzubringen. Durch die erfolgreiche Identifizierung muss die bedarfsgerechte Versorgung für die gesamte Zeit des Asylverfahrens gewährleistet werden.
Ein Monitoring des Gewaltschutzes sowie der Maßnahmen zur Identifizierung besonderer Schutzbedarfe sollte durch externe Akteur*innen in regelmäßigen Abständen erfolgen und entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden.
Wir verweisen an dieser Stelle auf das Policy Paper und die Toolbox besondere Schutzbedarfe der BAfF – Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer. Insbesondere das Policy Paper richtet sich an politische Entscheidungsträger*innen und zeigt auf, welche strukturellen Mindest-standards für eine systematische Identifizierung von Schutzbedarfen in Aufnahmeein-richtungen erfüllt sein müssen.


3)    Besondere Schutzbedarfe bei der Konzeptualisierung einer neuen Erstaufnahmeeinrichtung beachten


Die Thüringer Landesregierung steht vor der Möglichkeit, neue Maßstäbe zu setzen und Menschen auf der Flucht in ihrem Ankommen in Thüringen sichere Orte und eine Perspektive zu schaffen. Wir empfehlen eine Reform der Erstaufnahmeeinrichtung hin zu einem Ort der gelebten Willkommenskultur. Hierfür braucht es entsprechende finanzielle und personelle Mittel und Ressourcen. Bei der Konzeptualisierung und Umsetzung einer neuen Erstaufnahmeeinrichtung in Thüringen sollte die Chance ergriffen werden, besondere Schutzbedarfe zentral mit einzubeziehen. 
Dies bedeutet etwa die Erarbeitung eines standardisierten Identifizierungskonzeptes (siehe Punkt 2), die Sicherstellung der Barrierefreiheit in der Einrichtung, die Schaffung von geschützten Unterbringungsmöglichkeiten von besonders schutzbedürftigen Personengruppen und Rückzugs- sowie Freizeitmöglichkeiten. Ferner muss die medizinische Versorgung, insbesondere unter Berücksichtigung von Schwangerenversorgung und psychosozialen Unterstützungsangeboten sowie die Anbindung von Fachärzt*innen bei entsprechend festgestellten Bedarfen, sicher gestellt sein. In der jetzigen EAE in Suhl kam es wiederholt zu strukturellen Mängeln insbesondere im Bereich der Gesundheitsversorgung (Chronologie). Die neue EAE sollte zudem sozialräumlich so gewählt sein, dass insbesondere besonders vulnerable Personengruppen der Zugang zu Fachberatungsstellen und Unterstützungsmöglichkeiten gewährleistet wird.
Ferner sollte die Landesregierung davon absehen, dass Vulnerabilitätsscreening in den Verantwortungsbereich der Polizei zu stellen. Es braucht hingegen eine umfangreiche Beteiligung von unabhängigen zivilgesellschaftlichen Akteur*innen bei der Ausgestaltung, Begleitung und dem Monitoring eines mehrstufigen Identifizierungs- und Schutzkonzeptes für besonders vulnerable Personengruppen. 
Der Flüchtlingsrat Thüringen e.V. verweist des Weiteren auf das Impulspapier Anforderungen an die Errichtung neuer Erstaufnahmeeinrichtungen in Thüringen – ein praxisorientiertes Impulspapier, welches am 19.09.2025 in Zusammenarbeit mit refugio thüringen e.V., MediNetz Jena e.V., Plan International Deutschland, dem Evangelischem Migrationsdienst Südthüringen Suhl sowie der DeBUG 2.0 – Kontaktstelle Ost (AWO SPI) veröffentlicht wurde. 

4)    Psychosoziale Arbeit muss gewährleistet werden


Schätzungsweise 30 Prozent der Menschen mit Fluchtbiographie haben eine Traumabelastung oder sonstige psychische Erkrankungen. Der Abbau der psychosozialen Versorgungsdienste erfüllt uns mit Sorge. Im Rahmen der GEAS Reform ist auch die bedarfsgerechte Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen zu berücksichtigen. Die finanzielle Berücksichtigung von Refugio Thüringen e.V. und IPSO im Rahmen der GEAS Umsetzung der Länder begrüßen wir daher sehr. Gleichzeitig deckt dies nicht den Bedarf an psychosozialer Versorgung. Es braucht es mehr finanzielle und personelle Ressourcen, um die Bedarfe Geflüchteter Menschen mit psychischen Erkrankungen umfassend abzudecken. 
Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass psychische Erkrankungen zwar, insbesondere in einer intersektionalen Perspektive, im Bereich der besonderen Schutz-bedarfe einen zentralen Stellenwert haben, aber nicht als „Stellvertreter“ für alle besonderen Schutzbedarfe fungieren dürfen. Viele der in der Aufnahmerichtlinie 2024/1346 (Aufnahme-RL) aufgeführten Vulnerabilitäten finden in politischen Diskursen und Maßnahmen kaum eine Berücksichtigung. Wir wollen daher daran appellieren, alle besonderen Schutzbedarfe nach der Aufnahmerichtlinie 2024/1346 (Aufnahme-RL) umfassend zu berücksichtigen. 

5)    Besondere Schutzbedürftigkeit bei der Verteilung auf die Kommunen berücksichtigen


Oft werden besondere Schutzbedarfe zwar im Asylverfahren beim BAMF identifiziert, werden  in der Folge bei der Verteilung auf die Kommunen aber nicht berücksichtigt (siehe Impulspapier Fachtag 2023 sowie Bund-Länder Dialog Nov.2025). Es braucht daher ein datenschutzkonformes Kommunikationstool für die Weitergabe besonderer Schutzbedarfe zwischen den verschiedenen Akteur*innen. Wünschenswert ist dies auch zwischen Bund und Ländern, auf Thüringer Ebene sollten dabei sowohl BAMF, Kommunen als auch gesellschaftspolitische Akteur*innen aus dem Bereich Asyl und Fachberatungsstellen mit einbezogen werden.
Die BafF – Bundesarbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren hat im November 2025 den Leitfaden "Datenschutz bei der Arbeit mit besonders schutzbedürftigen Geflüchteten". Handreichung für die Beratung veröffentlicht, auf den wir diesbezüglich gerne verweisen möchten.


Das Impulspapier ist im Rahmen unseres Projektes „SENSA - Sensibilisierung zu besonderen Schutzbedarfen von asylsuchenden Menschen in Sachsen-Anhalt und Thüringen“ entstanden. Das Projekt wird ermöglicht durch die Ko-Finanzierung der Europäischen Union (AMIF), den Freistaat Thüringen, UNO Flüchtlingshilfe e.V. sowie das Land Sachsen-Anhalt.
SENSA sensibilisiert, qualifiziert und vernetzt alle professionell am Asylverfahren Beteiligten in Sachsen-Anhalt und Thüringen zu besonderen Schutzbedarfen und trägt so zu fairen und rechtssicheren Asylverfahren bei