30. September 2025
Beratungshinweise zum Umgang mit Arbeitsgelegenheiten nach §5 AsylblG

Gemäß des §5 Asylbewerberleistungsgesetz können Menschen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, zu der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden unter Androhung der Reduzierung der Leistungen bei Nicht-Ausübung der Tätigkeit. Einige Thüringer Landkreise praktizieren die Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten, andere nutzen die Möglichkeit der freiwilligen Vergabe. Die Tätigkeiten sind mit 80 Cent je Stunde „vergütet“.

Unter anderem praktiziert der Landkreis Greiz die Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten und lobt die integrationsfördernde Wirkung.

Im Rahmen unseres Projektes „BLEIBdran+- Berufliche Perspektiven für Geflüchtete in Thüringen“ setzen wir uns im Allgemeinen für die Abschaffung von Arbeitsverboten ein und den gelichberichtigten Zugang zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete ein.

So würden beispielsweise die flächendeckende und niedrigschwellige Förderung von Deutschkursen und gesetzliche Änderungen dazu beitragen, viel mehr Geflüchteten die Aufnahme einer Arbeit zu ermöglichen.

Vor dem Sozialgericht (Verfahren: S 21 AY 114/25 ER) in Altenburg und anschließend per Beschluss durch das Landessozialgericht (L 8 AY 270/25 B ER) wurde im Frühjahr der Fall eines Informatikers aus dem Iran verhandelt. Er wurde durch den Landkreis verpflichtet, am Kreiskrankenhaus Greiz-Ronneburg GmbH gemeinnützig tätig zu werden im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach §5 AsylblG. Es wurde die Frage verhandelt, ob diese Tätigkeit eine zusätzliche Tätigkeit am Klinikum sei.

Das Landessozialgericht beschloss, dass durch die Formulierung „ unterstützende Mitarbeit“ von einer Zusätzlichkeit der Tätigkeit auszugehen sei. Der Kläger sollte beim Kreiskrankenhaus Greiz-Ronneburg GmbH an der Programmierung des Intranets, der Neuerarbeitung des Mitarbeiterportals sowie der Entwicklung eines internen Wiki-Programms mitwirken und wollte entsprechend seiner fachlichen Kompetenzen beschäftigt werden. Das Sozialgericht Altenburg sowie das Landessozialgericht folgten der Argumentation nicht. Mittlerweile arbeitet er Vollzeit bei einem regionalen Logistikdienstleister sozialversicherungspflichtig.

Zum sozialrechtlichen Vorgehen gegen Verpflichtungen zu Arbeitsgelegenheiten finden sich u.a. im Newsletter des Sozialrechtsanwalts Volker Gerloff:

https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/Beitraege_AM_2024/AM_24-4-5_beitrag_gerloff.pdf

Eine Einordung des Praitätischen GEsamtverbands findet sich hier:

https://bleibdranplus.de/arbeitspflicht-fuer-gefluechtete-rechtlich-fragwuerdige-symbolpolitik-mit-geringer-wirkung/

Trotz der aktuellen Rechtsprechung sollten Verpflichtungen immer kritisch geprüft werden und die Betroffenen über ihre Rechte informiert werden. Sprachkurse und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen sollten vorrangig ermöglicht werden.