Abschiebung - Ausreise

Die Voraussetzungen zur Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung von vollziehbar ausreisepflichtigen unbegleiteten Minderjährigen in sein/ ihr Heimatland vor Erreichen der Volljährigkeit ist im § 58 Abs. 1 a AufenthG verankert. Diese Vorschrift verlangt, dass der/die Minderjährige im Zielland im Falle einer Abschiebung einer geeigneten Einrichtung oder einer sorgeberechtigten Person übergeben werden kann. Die Anforderungen an diesen Nachweis sind aus Gründen des Minderjährigenschutzes extrem hoch. In der Praxis können sie kaum erfüllt werden. Trotzdem gab und gibt es Abschiebungen von unbegleiteten Minderjährigen. Die geltende Rechtslage und Rechtsprechung sowie insbesondere der Vorrang des Kindeswohls werden dabei seitens der Ausländerbehörden oft nicht ausreichend beachtet. Nachfolgende Materialien setzen sich mit der Frage des Kindeswohls im Kontext ausländerrechtlicher Vorgaben auseinander.