Alterseinschätzung

Eine besondere Bedeutung kommt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der qualifizierten Alterseinschätzung zu.

Rechtliche Grundlagen: § 42f SGB VIII (Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung)
Aus der Gesetzesbegründung: „Die qualifizierte Inaugenscheinnahme würdigt den Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst“.

Rechtsprechung: BVerwG EZAR 600 Nr.6:
Wird ein Geburtsjahr festgelegt, kann in Grenzfällen der Tag der Geburt entscheidend für die Frage sein, ob bereits die Volljährigkeit eingetreten ist. In diesen Grenzfällen ist vom spätest möglichen Geburtsdatum des zugrunde gelegten Geburtsjahres (31.12.) und somit im Zweifel von einer Minderjährigkeit auszugehen. (Vgl. BVerwG EZAR 600 Nr.6 : „Unter Heranziehung des Schutzgedankens des Art. 20 Abs.1 der UN- Kinderrechtskonvention ist bei der Ungewissheit über den Tag der Geburt das spätest mögliche Geburtsdatum innerhalb des bekannten Geburtsjahres zugrunde zu legen.“).

Broschüre: Alterseinschätzung: Rechtlicher Rahmen, fachliche Standards und Hinweise für die Praxis
BumF e.V. (Jul. 2019)


Stellungnahme: Besteht   ein   Neuregelungsbedarf   bei   der (behördlichen) Alterseinschätzung junger Flüchtlinge? Stellungnahme von BUMF e.V., Deutsches Kinderhilfswerk, Pro Asyl u.a. (13.03.2018)

Kein Mensch kann zweimal geboren werden - no one can be born twice (Forschungsprojekt Uni Mainz und Aktivist:innen von "together we are bremen", 2024)