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des Vereins „Flüchtlingsrat Thüringen e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Flüchtlingsrat Thüringen e.V.“.
Der Flüchtlingsrat hat seinen Sitz in Erfurt.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich für die Fürsorge und den Schutz von Flüchtlingen und politisch Verfolgten ein.
Der Verein setzt sich für den Abbau von Vorurteilen und Diskriminierungen gegenüber Flüchtlingen, politisch Verfolgten und AusländerInnen ein.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist parteiunabhängig und selbstlos tätig, eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht angestrebt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Vernetzung und Zusammenarbeit der in der Unterstützung von Flüchtlingen, politisch Verfolgten und AusländerInnen tätigen Initiativen, Projekten und Selbsthilfegruppen von Flüchtlingen sowie Einzelpersonen;
b) Öffentlichkeitsarbeit
c) Bildungsmaßnahmen, wie z. B. die Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen
d) Stellungnahmen zur Situation von Flüchtlingen, politisch Verfolgten und AusländerInnen.
§ 3 Finanzen
Die finanziellen Mittel des Flüchtlingsrates Thüringen e.V. setzen sich zusammen aus:
Beiträgen der Mitglieder
Geld- und Sachspenden
Zuwendungen anderer Art.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die Vereinszwecke unterstützen.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Mit dem Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand seinen Austritt mit Wirkung zum Quartalsende erklären.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise dessen Interessen verletzt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit der Anhörung zu geben.
Die Mitgliedschaft endet außerdem
durch Tod
durch förmlichen Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes, falls ein Mitglied trotz Aufforderung keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt.
Die Mitgliedschaft von Mitgliedern, die telefonisch, postalisch und per e-mail nicht mehr erreicht werden können, kann durch Vorstandsbeschluß für die Dauer der Nichterreichbarkeit für ruhend erklärt werden.
Die Gründer des Vereins sind die ersten Mitglieder.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlußfassende Organ des Flüchtlingsrates Thüringen e.V.. Die Einladung aller Mitglieder durch den Vorstand hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei einer Einladungsfrist von 4 Wochen zu erfolgen.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung mit Rechenschaftsbericht und Kassenbericht des Vorstandes statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn 25% der Mitglieder dies beantragen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 40% aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von höchstens vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge, soweit diese nicht Satzungsänderungen oder den Ausschluß von Mitgliedern betreffen, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
Auf Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt.
§ 7 Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem Beisitzer / einer Beisitzerin, die nach innen gleichberechtigt sind. Der Vorstand bestimmt, welches Vorstandsmitglied die Aufgabe des Kassierers / der Kassiererin wahrnimmt. Die Mitgliederversammlung kann stellvertretende BeisitzerInnen wählen. Wählbar ist jedes Mitglied, sei es als natürliche Person oder als Beauftragte/r einer juristischen Person. Ausgenommen davon sind hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Flüchtlingsrates.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre von der Mitgliedervollversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand bzw. Einzelne seiner Mitglieder sind abwählbar oder können zurücktreten. In diesem Fall hat innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl stattzufinden.
Der Vorstand legt der ordentlichen Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht und Kassenbericht vor.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 seiner gewählten Mitglieder anwesend sind.
§ 8 gestrichen
§ 9 Protokolle
Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung und Sitzung des Flüchtlingsplenums ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Protokolle von Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern zuzustellen.
Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren.
Protokolle sind vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Sie sind von der jeweils nächsten Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung zu bestätigen.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von Mitgliederversammlungen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Anträge zur Satzungsänderung müssen der ordnungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut beigefügt werden.
§ 11 Auflösung des Flüchtlingsrates
Die Auflösung des Flüchtlingsrates kann nur von einer einzig zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Vermögen des Flüchtlingsrates Thüringen e.V. geht in diesem Falle oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins an den Förderverein PRO ASYL e.V. mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung wurde am 15. März 1997 von den unterzeichneten TeilnehmerInnen der Gründungsversammlung angenommen.
Änderungen wurden durch die ordentlichen Mitgliederversammlung am 25. April 1998, 19. Mai 2001, 17. Juni 2002 und 19. Juni 2009 beschlossen.
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