Flüchtlingsrat Thüringen e.V.

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Start Themen Thüringen Gutscheine Sonderseite Bargeld zum Tag der Menschenrechte am 10.12.2011

Sonderseite Bargeld zum Tag der Menschenrechte am 10.12.2011

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Zur Bargeld- und Gutscheingewährung in Thüringen

Diese Seite bietet einen Überblick über die aktuelle Situation zur Gutschein- und Bargeldgewährung in Thüringen. Sie soll zum einen Handreichung für Kommunen sein, die perspektifisch auf Gutscheine verzichten wollen, zum anderen Informationen allen Engagierten zukommen lassen, die diese diskriminierende Praxis abschaffen wollen.

Inhalt:

Für ein Selbstbestimmtes Leben - Gutscheine Abschaffen

Debatte um „Bargeld statt Gutscheine!“ – Entwicklung in Thüringen

Forderung nach Bargeldauszahlung durch kommunale Ausländerbeauftragte

Zur Debatte im Thüringer Landtag

2009 – vor der Landtagswahl

Die  Antworten der Parteien

Bargeld nur in wenigen Thüringer Kommunen

Gutscheinumtauschinitiativen

Die Haltung der Thüringer Ausländerbeauftragten Frau Heß

Materialien

Für ein Selbstbestimmtes Leben - Gutscheine Abschaffen

Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, sehen sich vielen erniedrigenden Situationen ausgesetzt. Oftmals geschieht dies per Gesetz. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt seit 1993 die sozialen Leistungen für Asylsuchende und geduldete AusländerInnen. Danach stehen diesen Menschen mindestens für die ersten vier Jahre ihres Aufenthaltes in Deutschland lediglich „Grundleistungen“ für Lebensmittel, Kleidung und Hygieneartikel zur Verfügung. In den meisten Landkreisen und kreisfreien Städten in Thüringen[1] werden die Grundleistungen, die weniger als zwei Drittel des gesetzlichen Existenzminimums betragen, in Form von Gutscheinen ausgegeben. Diese Gutscheine können gegen Lebensmittel und Hygieneartikel nur in wenigen, ganz bestimmten Einkaufsmärkten eingetauscht werden.

Doch mit Gutscheinen kann längst nicht alles bezahlt werden, was nötig ist: Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Ämtern und Einkaufsmärkten; Kosten für RechtsanwältInnen im Asylverfahren; Telefonkarten und Mobilfunkkosten; Briefmarken; Stift und Papier; ausländische Tageszeitungen. Und hier ist an „Luxusgüter“ wie Spielsachen für Kinder, Kino, ein Eis an heißen Sommertagen, der Diskobesuch am Wochenende, die Fahrkarte zu Familienangehörigen und Bekannten noch nicht gedacht – und die Liste kann endlos fortgeführt werden.

Die Gutscheinausgabe an Flüchtlinge ist eine entmündigende, diskriminierende und deshalb menschenunwürdige Praxis, die der Abschreckung dienen soll. Der Flüchtlingsrat Thüringen e.V. engagiert sich seit vielen Jahren dafür, die Gutscheinpraxis entsprechend der bestehenden bundesgesetzlichen Möglichkeiten abzuschaffen.

Immer wieder haben wir versucht, die politisch Verantwortlichen auf ihre Möglichkeiten und Ermessensspielräume hinzuweisen, mit rechtlichen Stellungnahmen zur Ausreichung von Bargeld an Flüchtlinge zu ermutigen.

Spätestens seit 1997, mit der Änderung der entsprechenden Passage[2] (§ 3 Absatz 2) im Asylbewerberleistungsgesetz, besteht die bundesgesetzliche Möglichkeit. Seitdem steht es im Ermessen der Behörden, Geld- anstelle von Sachleistungen zu gewähren.

AsylbLG § 3 Grundleistungen

(1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitsund Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte

1.  bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche Mark,

2.  von Beginn des 15. Lebensjahres an 80 Deutsche Mark

monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Geldbetrag für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte beträgt 70 vom Hundert des Geldbetrages nach Satz 4.

(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Der Wert beträgt

1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,

2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark,

3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark

monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet Anwendung.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu fest, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des in Absatz 1 genannten Bedarfs erforderlich ist. Für die Jahre 1994 bis 1996 darf die Erhöhung der Beträge nicht den Vom-Hundert-Satz übersteigen, um den in diesem Zeitraum die Regelsätze gemäß § 22 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes erhöht werden.

(4) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden.

„Entgegen der Auffassung einzelner Befürworter einer restriktiven Gesetzesauslegung besteht zwischen den sonstigen Formen der Leistungsgewährung: Wertgutscheinen, vergleichbaren unbaren Abrechnungen und Geldleistungen kein gesetzliches Rangverhältnis. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 3AsylbLG geben für die Annahme einer Rangfolge etwas her. Die vorhergehende Fassung enthielt einen doppelten Nachrang der Geldleistung gegenüber der Sachleistung und gegenüber anderen unbaren Leistungssystemen. Dieser doppelte Nachrang ist durch das 2. ÄnderungsG aufgehoben worden. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Spielraum der Verwaltung vergrößern wollte.6

Bereits die Gewährung von Wertgutscheinen stellt eine Abweichung vom Sachleistungsprinzip dar. … Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung eindeutig klargestellt, dass es sich bei den Ersatzformen ‚Wertgutscheine’ oder ‚andere vergleichbare unbare Abrechnungen nicht um Sachleistungen im Sinne des AsylbLG handelt.“[4]

Der wissenschaftliche Dienst des Thüringer Landtages führte in einem Gutachten vom 23.04.1998 aus:

„Die Auslegung von § 3 Abs. 2 führt u.E. in folgenden Eckpunkten zu eindeutigen Ergebnissen:

(1) Für die drei Ersatzleistungen darf weder in die eine, noch in die andere Richtung eine

Rangfolge abstrakt, unbedingt und zwingend vorgeschrieben werden.“

In Thüringen schränkt die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes das Ermessen der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entscheidung über die Art der Leistungsgewährung unzulässig ein, indem sie formuliert, dass auch bei der Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG

der Vorrang der Sachleistungsgewährung gilt und nur, so weit es nach den Umständen erforderlich

ist, die Form der Leistungsgewährung im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Außerdem muss die entscheidende Behörde, wenn sie „ausnahmsweise die Leistungsgewährung mittels Bargeld“ beabsichtigt, „vorher die Zustimmung des Landesverwaltungsamtes“ einholen.

„Zu beachten ist aber, dass durch die Festlegung solcher Kriterien die gesetzlichen Regelungen im Asylbewerberleistungsgesetz nicht unterlaufen werden dürfen. Im konkreten Fall wären Verwaltungsvorschriften laut dem bereits erwähnten Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes im Thüringer Landtag ‚unzulässig, wenn sie im Widerspruch zu dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt von § 3 Abs. 2 AsylbLG ständen’. Und weiter: ‚Denn soweit die gesetzliche Regelung reicht, ist eine anderslautende exekutive Regelung ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Vorrang des Gesetzes.’

Diese Vorgabe ist unzulässig, da ‚sie im Widerspruch zu dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt von § 3 Abs. 2 AsylbLG’ steht. Durch die Formulierung ‚ausnahmsweise’ wird die Gleichrangigkeit aller Ersatzformen, wie sie im Bundesgesetz verankert ist, wieder aufgehoben und die Geldleistung als nachrangig charakterisiert. Durch den Zustimmungsvorbehalt führt die Thüringer Verwaltungsvorschrift wiederum einen besonderen Rechtfertigungs- und Begründungszwang für die zuständigen Behörden ein, der mit der Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Jahr 1997 durch den Bundesgesetzgeber explizit gestrichen wurde. Insofern ist Pkt. 3.4. Satz 4 der Verwaltungsvorschrift unzulässig, da hier gegen die Rechtsnorm des § 3 Abs. 2 AsylbLG verstoßen wird.“[4]

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Debatte um „Bargeld statt Gutscheine!“ – Entwicklung in Thüringen

Die Debatte um die Leistungsgewährung in Form von Bargeld führen Flüchtlingsinitiativen, die Parteien Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE., Wohlfahrts- und kirchliche Organisationen seit Jahren, sowohl im Bund als auch in Thüringen.

Bargeld für Thüringen (Beitrag im Flüchtlingsrat-Info Nr. 38, Ausgabe 3/2007)

Im Jahre 1997 hatte der damalige SPD-Innenminister Richard Dewes in Thüringen dafür gesorgt, dass Asylsuchende flächendeckend kein Bargeld mehr bekamen. Damals kam es zu einer großen Zahl organisierter und unorganisierter Proteste. In der Folge wurden eine ganze Anzahl von Asylsuchenden „zwangsumverteilt“, insbesondere nach Tambach-Dietharz und Altenburg, also in Asylunterkünfte, die Isolierung bedeuteten.

Bis zum heutigen Tage hat die Landeshauptstadt Erfurt teilweise Bargeld für die in Erfurt lebenden Asylsuchenden eingeführt. Die der Stadt Suhl zugewiesenen Asylsuchenden erhalten seit über zwei Jahren praktisch nur Bargeld, da sie seither in Einzelunterkünften untergebracht werden. Die Stadt Jena streitet seit Monaten mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt über die Einführung von Bargeld und konnte bisher in ihrem eigenen Wirkungskreis noch nicht die Einführung der Bargeldzahlung ermöglichen.

Für Flüchtlinge ist die Form der Leistungsausreichung von immenser Bedeutung. Durch den erzwungenen Einkauf in oftmals sehr teuren Supermärkten geht nicht nur Kaufkraft verloren, sondern es wird auch die Möglichkeit des sparsamen Wirtschaftens  gegen Null reduziert. Für Rechtsanwaltskosten, Telefon und weitere Notwendigkeiten werden durch die Ausgabe von Gutscheinen bzw. Chipkarten unmöglich gemacht.

Als Flüchtlingsrat Thüringen e.V. ergreifen wir nunmehr die Initiative und fordern auf vielfältige Weise erneut die Einführung von Bargeld in Thüringen. Einerseits möchten wir weiterhin lokale Akteure bei ihren Bemühungen unterstützen, auf politischem Wege die Einführung von Bargeld zu fordern. Andererseits wollen wir jedoch auch ermutigen, die Idee des Gutscheinumtausches neu zu beleben. Wir freuen uns über Jede und Jeden, der sich mit uns gemeinsam für Bargeld für Flüchtlinge in Thüringen einsetzen möchte und damit einen konkreten Schritt zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen leistet.

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Forderung nach Bargeldauszahlung durch kommunale Ausländerbeauftragte

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 forderte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Ausländerbeauftragten Thüringens die Abschaffung des Sachleistungsprinzips zugunsten einheitlicher Geldzahlungen für Asylbewerber und Geduldete nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz. Im Ergebnis einer Konferenz am 05.09. machte sie anlässlich der landesweiten Vertragskündigung des Chipkartenanbieters Sodexo in ihrem Schreiben darauf aufmerksam, dass der vom Gesetzgeber zur Einschränkung der Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland 1993 formulierte Vorrang von Sachleistungen gegenüber Geldleistungen „vergleichsweise wenig Wirkung entfalte“ und „das vermeintliche Regulativ Leistungsgewährung nicht oder kaum dazu beigetragen habe, dass die Asylbewerberzahlen seit Jahren deutlich rückläufig sind.“ Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Ausländerbeauftragten Thüringens

sahen den „vollständigen Verzicht auf Sachleistungen zugunsten von Geldzahlungen

folglich ganz überwiegend im öffentlichen Interesse“ und prognostizierten „aus der damit einhergehenden Reduzierung des administrativen Aufwands der Leistungsstellen nicht unbeachtliche Einsparpotenziale“. Außerdem stellten die kommunalen

Ausländerbeauftragten in aller Deutlichkeit fest, dass durch gesonderte Behandlung in Einkaufsstätten durch Gutscheine oder Ähnliches Flüchtlinge stigmatisiert und durch den Verweis auf bestimmte Einkaufsstätten oder den Ausschluss von Wechselgeldzahlungen

benachteiligt werden und dass damit unnötige Angriffsflächen für Fremdenfeindlichkeit geschaffen werden. (Die Fraktion der LINKEN nahm das Schreiben der kommunalen Ausländerbeauftragten zum Anlass, im November 2007 einen entsprechenden Antrag im Thüringer Landtag zu stellen - Drucksache 4/3505 – der jedoch durch die damalige CDU-Mehrheit abgelehnt wurde.)

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Die Debatte wurde mehrfach im Thüringer Landtag geführt:

Der Gleichstellungsausschuss führte beispielsweise am 13.03.2008 eine öffentliche Anhörung zur Auswertung der Antworten der Landesregierung auf die großen parlamentarischen Anfragen der SPD-Fraktion „Situation der Migrantinnen und Migranten in Thüringen“ (Drucksache 4/3243) und der CDU-Fraktion „Integrationspolitik in Thüringen“ (Drucksache 4/3232) durch, in der die Praxis der Wertgutscheine u.a. vom Vertreter des Flüchtlingsrates Thüringen e.V. und den Vertreterinnen der LAG der kommunalen Ausländerbehörden kritisiert wurde.

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2009 – vor der Landtagswahl

In seinen Wahlprüfsteinen im Vorfeld der Landtagswahl 2009 stellte der Flüchtlingsrat Thüringen e.V. den kandidierenden Parteien auch die Frage nach der Leistungsgewährung:

4. Asylbewerberleistungsgesetz:

Das Asylbewerberleistungsgesetz enthält einen sogenannten Sachleistungsvorrang für Leistungen an Flüchtlinge innerhalb der ersten 48 Aufenthaltsmonate. Bei Abweichung vom Sachleistungsprinzip, so wie in Thüringen der Fall, stehen die Möglichkeiten der Leistungsgewährung in Bargeld oder in Form von Wertgutscheinen gleichrangig nebeneinander. Das Asylbewerberleistungsgesetz schreibt einen Grundbedarf für Flüchtlinge fest, der etwa 30 % unter dem gesetzlichen Existenzminimum entsprechend SGB II bzw. SGB XII liegt. Durch das System der Wertgutscheine und dadurch entstehender Mehrkosten für die Leistungsempfänger/innen liegt die Kaufkraft der Flüchtlinge schätzungsweise sogar 50% unterhalb des gesetzlichen Existenzminimums. Wie beurteilen Sie die gegenwärtige Praxis der Leistungsgewährung an Flüchtlinge in Thüringen und werden Sie sich für eine Änderung dieser Praxis einsetzen? Welche Auffassung vertreten Sie grundsätzlich zu den Regelungsinhalten des Asylbewerberleistungsgesetzes?

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Die  Antworten der Parteien:

FDP

„Für die FDP steht im Vordergrund, dass Menschen, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten – also beispielsweise auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber – vom ersten Tag an die Arbeitsaufnahme erlaubt wird. Diese Menschen sollten ihren Lebensbedarf durch eigenen Verdienst oder Hinzuverdienst ganz oder teilweise decken dürfen, anstatt zum Bezug von Sozialleistungen gezwungen zu werden, denn es ist Teil unseres liberalen Selbstverständnisses, dass die Menschen die Möglichkeit haben, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.“

CDU

„Das Asylbewerberleistungsgesetz ist im Zusammenhang mit der Neufassung des Grundrechts auf Asyl im Grundgesetz zu sehen. Dabei wird unter anderem darauf abgestellt, dass keine Leistungen für die Integration in die deutsche Gesellschaft notwendig sind, da die unter die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes fallenden Ausländer sich typischerweise nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Mit den bundesrechtlichen Regelungen wird Missbrauch staatlicher Leistungen bekämpft. Das Sachleistungsprinzip findet jedoch für Flüchtlinge, die in und außerhalb kommunaler Gemeinschaftsunterkünfte leben, in Thüringen keine Anwendung. Neben Wertgutscheinen werden gegebenenfalls Barleistungen an Flüchtlinge ausgegeben.“

SPD

„Das derzeitige Leistungsniveau des Asylbewerberleisatungsgesetzes, das seit 1993 nicht angehoben wurde, ist nicht akzeptabel. Eine angemessene Erhöhung ist dringend geboten. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen können nach § 3 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz anstelle von Sachleistungen geldleistungen gewährt werden. Die von uns unterstützte Unterbringung in Einzelunterkünften sollte eine Gewährung der Leistungen in Form von Geldleistungen nach sich ziehen. Darüber hinaus ist es angezeigt, für bestimmte Gruppen (Opfer von Gewalt, Traumatisierte, Minderjährige) spezielle Leistungen als Rechtsanspruch zu normieren.“

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

„BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben das Asylbewerberleistungsgesetz von Beginn an aus grundsätzlichen und menschenrechtlichen Erwägungen heraus kritisiert. Wir meinen: dieses Gesetz führt zu einem diskriminierenden Ausschluss von Asylsuchenden aus der Sozialhilfe und aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Leistungen aufgrund dieses Gesetzes betragen inzwischen nur noch etwa zwei Drittel der Leistungen, die SozialhilfeempfängerInnen bekommen. Hinzu kommt, dass die medizinische Versorgung von Asylsuchenden und Geduldeten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf die unabweisbar notwendige Behandlung akuter Schmerzzustände beschränkt ist. Das heißt, dass seit 1993 in § 3 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes unverändert 1,36 Euro pro Tag und pro Person, als einziges Bargeld für den gesamten persönlichen Bedarf dieser Menschen zur Verfügung steht. Zusätzliche Leistungen, zum Beispiel für eine Monatskarte im öffentlichen Nahverkehr, werden nicht gewährt. Die Leistungen für Essen, Kleidung, Körperpflege, aber auch für Energie im Haushalt werden – regional unterschiedlich - als Sachleistungen in Form von Essenspaketen oder Vollverpflegung, Gutscheinen oder Bargeld mit einem seit 1993 ebenfalls unveränderten Wert von 184 Euro pro Monat gewährt.

Wenn man das mit dem Regelsatz beim Arbeitslosengeld II vergleicht – 351 Euro zu 184 Euro –, dann sieht man, wie diskriminierend diese Entwicklung und die Praxis für die betroffenen Menschen ist. Ein weiterer Punkt ist, dass sich die Aufenthaltsdauer von abgelehnten Asylsuchenden und Geduldeten nicht reduziert, sondern deutlich verlängert hat. Ende 2006 lebten über 100.000 Geduldete seit über sechs Jahren, 70.000 Geduldete seit über acht Jahren und 40.000 Geduldete sogar seit mindestens zwölf Jahren in Deutschland. Bezogen im Jahr 2000 noch 20 Prozent der Anspruchsberechtigten länger als drei Jahre Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so sind es inzwischen rund die Hälfte.

Für uns steht fest, dass das soziokulturelle Existenzminimum für alle gelten muss. Wir fordern: Schluss mit der Diskriminierung qua Gesetz und der Vergabe von Gutscheinen. Daher streiten wir für die Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes und die grundsätzliche Bargeldzahlung an die betroffenen Menschen in gleicher Höhe wie an alle anderen, die Regelleistungen beziehen.

DIE LINKE.

„Im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe von Flüchtlingen und der Stärkung der Selbstbestimmungsmöglichkeiten von Asylsuchenden setzt sich DIE LINKE Thüringen für die Ausreichung der Leistungen in Form von Bargeld ein.

Die verwaltungsaufwändige Praxis der unbaren Ausreichung von Leistungen an Asylsuchende führt zu einer Diskriminierung dieser Menschen im alltäglichen leben. Waren des täglichen Bedarfs können nur in ganz bestimmten Geschäften erworben werden, wodurch Flüchtlinge oftmals weit entfernte, im Angebot eingeschränkte und teure Einkaufsmöglichkeiten nutzen müssen. Außerdem wird Wechselgeld nicht ausgezahlt und oft verfallen auch Restbeträge. Zudem können mit Gutscheinen oder Chipkarten bestimmte wichtige Ausgaben (Rechtsanwälte, Fahrkosten) nicht beglichen werden. Nicht zuletzt bedeutet das auffällige und zeitaufwändige Bezahlen an der

Kasse auch eine öffentliche Stigmatisierung der Flüchtlinge. DIE LINKE setzt sich auf kommunaler Ebene für die Umstellung der Auszahlung auf Bargeld ein. Erfolgreiche Anträge in kommunalen Parlamenten wurden jedoch nicht in Verwaltungspraxis umgesetzt, da das Landesverwaltungsamt die Barauszahlung untersagte.

Neben der Frage der Auszahlung stellt das Asylbewerberleistungsgesetz in Gänze ein massives Instrument zur rechtlichen wie sozialen Diskriminierung von Flüchtlingen dar und gehört abgeschafft. Leistungen unter dem Existenzminimum und Einschränkungen, z.B. bei der gesundheitlichen Versorgung, sind unvereinbar mit grundsätzlichen Forderungen nach Einhaltung von Grundrechten und menschenwürdigem Umgang mit Flüchtlingen.“

Die Stadträte der kreisfreien Städte in Jena und Erfurt hatten mehrheitlich gefasste Beschlüsse zur Gewährung von Bargeld. Da die Leistungsgewährung aber eine Aufgabe ist, die die Landkreise und kreisfreien Städte für das Land nur ausführen (im so genannten übertragenen Wirkungskreis), haben allein die LandrätInnen und Oberbürgermeister in diesem Falle eine Entscheidungskompetenz.

Und da das Landesverwaltungsamt in dieser Frage, gestützt durch die aus unserer Sicht unzulässige Verwaltungsvorschrift, den Landräten/Landrätinnen und Oberbürgermeistern Druck macht, verweigern diese sich meist solchen Beschlüssen. Wie der OB der Stadt Erfurt, der In am 28.04.2010 im Erfurter Stadtrat folgenden Beschlussantrag einbrachte: „Beanstandung des Stadtratsbeschlusses 2637/09 -
Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen an Leistungsbezieher gemäß des
Asylbewerberleistungsgesetzes“

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Bargeld nur in wenigen Thüringer Kommunen

Der Kyffhäuserkreis hatte 2007 die Vertragskündigung des Chipkartenanbieters Sodexo zum Anlass genommen, auf Bargeldleistungen umzustellen. In Erfurt entscheidet die Behörde jeweils im Einzelfall, es gibt keine generelle Regelung. Die Stadt Eisenach stellte um, als sie die kommunale Gemeinschaftsunterkunft in Einzelwohnungen umwandelte.

Auch im Landkreis Nordhausen erhalten Flüchtlinge inzwischen Bargeld, und es bleibt zu hoffen, dass der Landkreis dem Druck des Landesverwaltungsamtes standhält.

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Gutscheinumtauschinitiativen

In Saalfeld solidarisieren sich per Gutscheinumtausch zahlreiche Menschen aktiv mit Flüchtlingen aus Katzhütte. Sie fordern die Abschaffung des Gutscheinsystems in ihrem Landkreis.

In Weimar ist der Gutscheinumtausch von einem Ökumenischen Unterstützerkreis für Flüchtlinge aufgegriffen worden. Die übertragbaren Gutscheine können die ganze Woche über an vier verschiedenen Standorten abgeholt werden.

Sondershausen bemüht sich ebenfalls um einen regelmäßigen Gutscheinumtausch und auch in Erfurt gibt es eine Initiative.

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Die Haltung der Thüringer Ausländerbeauftragten Frau Heß

Im Interview antwortete die Thüringer Ausländerbeauftragte Petra Heß auf die Frage: „Flüchtlings- und Wohlfahrtsorganisationen (ebenso wie 2007 die kommunalen Ausländerbeauftragten in Thüringen) fordern seit Jahren, die Leistungen  anstelle der Wertgutscheine in Form von Bargeld zu gewähren. Einzelne Landkreise und kreisfreie Städte haben die Wertgutscheine oder Kundenkontenblätter - auch gegen den Widerstand des Landesverwaltungsamtes - inzwischen abgeschafft. Aus welchen Gründen wird dies durch die  Landesregierung abgelehnt bzw. wie ist diesbezüglich Ihre Position als Ausländerbeauftragte der Thüringer Landesregierung?“

„Diese Frage sollten Sie dem Integrationsminister stellen. Dieser legt das Bundesgesetz so aus. Danach hat das Sachleistungsprinzip Vorrang.  Thüringen geht hier einen Mittelweg, in dem in den meisten Landkreisen ein Wertgutscheinverfahren praktiziert wird. Jeder weiß, dass das keine gute Lösung ist, da der Einkauf nicht immer in preiswerten Discountern, sondern regional oft in kostenintensiveren Lebensmittelmärkten stattfinden muss. Sicher kenne ich auch Gründe, die zu dieser Verfahrensweise geführt haben – aber hier steckt man alle Betroffenen in einen Sack und macht damit neue Ungerechtigkeiten auf. Ich persönlich würde die bisherige Regelung, insbesondere für Familien in Thüringen, flächendeckend aufheben und zum Bargeldprinzip übergehen. Das wäre nicht nur fairer, sondern auch menschenwürdiger.“ (Flüchtlingsrats-Info Nr. 48, Ausgabe 1/2011)

Die Thüringer CDU-SPD-Landesregierung will sich des Themas aber wohl nicht annehmen: in den Ausführungen zu „Migration und Asyl“ in der Koalitionsvereinbarung gibt es zur Praxis der Leistungsgewährung leider keine Aussage.

Sabine Berninger und Michael Baldrich, 09.12.2011


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[1] Ausnahmen: Eisenach, Landkreis Nordhausen, Kyffhäuserkreis und Jena (es ist jedoch zu befürchten, dass die Stadt Jena im kommenden Jahr für neu ankommende Asylsuchende Wertgutscheine wieder einführt)

[2] Bis 1997 hieß es „...wenn besondere Umstände der Aushändigung von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen entgegenstehen, im gleichen Wert auch Geldleistungen gewährt ...“)

[3] Rechtsanwältin Anja Lederer: Aktuelle Ergänzung des Gutachtens „Rechtliche Zulässigkeit der Gewährung von Geld statt Gutscheinen“ vom 15.05.2003, Berlin, 11.09.2011

[4] Steffen Dittes, Flüchtlingsrat Thüringen: Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit von Barleistungen entsprechend § 3 Abs. 2 AsylbLG vom 17.02.2010

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Materialien:

Verwaltungsvorschrift zur Durchführungdes Asylbewerberleistungsgesetzes (VV AsylbLG) des Brandenburgischen Ministeriums für Arbeit,Soziales, Frauen und Familie vom 14. Oktober 2011, in der ausdrücklich die Bargeldzahlung angeregt wird

Presseinformation des Brandenburgischen Ministeriums für Arbeit,Soziales, Frauen und Familie vom 4.11.2011: Asylbewerber sollen Bargeld statt Gutscheine erhalten

Gutachten der Juristin Anja Lederer vom 11.09.2011: Einschränkungen des behördlichen Ermessens in Bezug auf die Leistungsformen des Asylbewerberleistungsgesetzes – Aktuelle Ergänzung des Gutachtens „Rechtliche Zulässigkeit der Gewährung von Geld statt Gutscheinen vom 15.05.2003

Das Asylbewerberleistungsgesetz und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum; Stellungnahme zur Anhörung am 07.02.2011 im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages von Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Classen_AsylbLG_Verfassung.pdf Siehe insbesondere S. 23 ff.: In Hamburg, Berlin, Bremen, Hessen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern werden flächendeckend Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 erbracht. Praktisch flächendeckend tun dies auch die Leistungsträger in Schleswig-Holstein, Nordrhein-westfalen und und Rheinland-Pfalz. 11 von 13 Kreisen in Sachsen gewähren Geldleistungen nach § 3 Abs. 2, ebenso 12 von 18 Kreisen in Brandenburg.

Anhörungsprotokoll des Gleichstellungsausschuss aus dem Jahr 2008 zu Thema Bargeldgewährung.

Stellungnahme des Flüchtlingsrat Thüringen e.V. zur rechtlichen Zulässigkeit von Barleistungen entsprechend § 3 Abs. 2 AsylbLG

Pressemitteilung des Flüchtlingsrat Thüringen e.V. zum Tag der Menschenrechte am 10.12.2011

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