Flüchtlingsrat Thüringen e.V.

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Auch Flüchtlingskinder haben einen Rechtanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket

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Den Antrag für Kinder von AsylbLG-LeistungsempfängerInnen zum Bildungspaket können Sie hier downloaden. Bis Ende Juni können die Leistungen rückwirkend zum 01.01.2011 beantragt werden.

Unabhängig vom Berliner Senatsbeschluss sind wir (der Flüchtlingsrat Berlin) der Auffassung, dass alle in Deutschland lebenden Flüchtlingskinder jedenfalls über  § 6 AsylbLG (als zur Sicherung der besonderen Bedürfnisse von Kindern gebotene Leistungen) im Hinblick auf die Grundrechte aus Art. 1 GG (Urteil des BVerfG v. 9.2.2010 zum Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum) und Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) und das Recht auf Bildung aus Art. 28 UN-KRK einen Rechtanspruch auf das Bildungspaket haben.

Eine Schlechterstellung von Asylbewerber-Kindern bei den Hilfen zum Schul- und Kitabesuch lässt sich schon im Hinblick auf die inzwischen zweifelhaft gewordene migrationspolitische Zielsetzungen des AsylbLG und dessen insbesondere für Kinder völlig unzureichendes Leistungsniveau nach  § 3 AsylbLG nicht mehr rechtfertigen.

Der Regelbedarf für Schulkinder ist nach dem AsylbLG um bis zu 47 %, die Anteil für den persönlichen Bedarf einschl. des Bildungsbedarfs ist gegenüber Hartz IV Kindern um bis zu 83 % gekürzt.
Die Regelbedarfe für AsylbLG-Kinder wurden 1993 von vornherein willkürlich "ins Blaue hinein" geschätzt und seitdem nie an die Preisentwicklung angepasst, sie sind daher im Hinblick auf das Urteil des BVerfG v. 9.2.2010 zum Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum offensichtlich verfassungswidrig.

Zumindest aber sind jetzt umfassend aufstockende Leistungen nach  § 6 AsylbLG zu erbringen.

Vgl. dazu die Stellungnahme des Berliner Flüchtlingsrates vom 7.2.2011 für den Deutschen Bundestag zur Verfassungsmäßigkeit des AsylbLG: http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/print_neue_meldungen.php?sid=521

Es handelt es sich demnach beim Bildungspaket nach  § 6 AsylbLG unseres Erachtens auch nicht lediglich - anders als der Berliner Senat annimmt - ,,um eine "freiwillige Leistung" des Landes. Zutreffend ist nur, dass die
Leistung - ebenso wie auch die Leistungen nach dem AsylbLG im Übrigen - aus Landesmitteln stammt. Denn anders als bei Hartz IV beteiligt der Bund sich nicht an den Kosten des AsylbLG.

Bildungspaket für alle Asylbewerberkinder jetzt bundesweit beantragen!

Wir empfehlen daher, bundesweit für alle Asylbewerberkinder das Bildungspaket unter Hinweis auf § 6 AsylbLG (oder ggf.  § 2 AsylbLG iVm  § 34 SGB XII, insoweit ist der Anspruch ohnehin klar!) mit den auch für Hartz IV Kinder vorgesehen Formularen zu beantragen. Mit dem Antrag kann zugleich auch der Protest gegen das diskriminierende AsylbLG zum Ausdruck gebracht werden. Im Ablehnungsfall dürften u.E. vor Gericht gute
Chancen bestehen.
Alternativ stellen wir ein eigenes Formular mit Begründung zur Verfügung, das die in Frage kommenden Leistungen auflistet (gern zum Anpassen nach Bedarf) http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblgAntrag_Kita_Schulbeihilfe.doc

Zu beachten ist, dass Leistungen des Bildungspakets nur auf Antrag erbracht werden, und rückwirkende Leistung ab 1.1.2011 nur möglich sind, wenn der Antrag bis 30.04.2011 gestellt wurde
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