Skandalöse Thüringer Praxis bei der zahnmedizinischen Versorgung von Flüchtlingen
Mit seiner Kleinen Anfrage zur Zahnmedizinischen Versorgung von Flüchtlingen im Thüringer Landtag hat Herr Dr. Hartung, SPD auf ein Problem aufmerksam gemacht, welches in Thüringen für Flüchtlinge seit vielen Jahren Praxis ist: Ihre Zähne werden, statt sie zu behandeln, häufiger gezogen. Erstmals liegen dazu auch Zahlen vor.
„Es ist ein Skandal und es gibt weder eine gesetzliche noch eine ethische Grundlage, die das legitimiert!“ so Ellen Könneker vom Flüchtlingsrat Thüringen e.V.. „Hier ist dringend die Landesregierung gefragt, eine rechtskonforme Handreichung den ZahnärztInnen und Sozialämtern an die Hand zu geben, damit diese gravierenden medizinischen Missstände endlich ein Ende haben. Diese muss selbstverständlich in erster Linie die Zahnerhaltung analog der Kassenleistungen für gesetzlich Versicherte zur Grundlage haben“ so Ellen Könneker weiter. Auch der Menschenrechtsbeauftragte der Thüringer Landesärztekammer Helmut Krause unterstützt diese Forderung.
Bereits 2003/ 2004 hatte sich der Flüchtlingsrat Thüringen an die Thüringer Landeszahnärztekammer und an die Thüringer Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) gewandt und auf dieses Problem aufmerksam gemacht.
Beide haben sich in ihren Antworten auf die (vermeintlichen) Gesetzesgrundlagen gestützt. So heißt es u.a. im Vorstandsrundschreiben Nr 12/2000* zur Behandlung von Asylbewerbern der KZV: „Diese gesetzliche Regelung beinhaltet, dass nur unbedingt notwendige Behandlungskosten übernommen werden, wenn sie der Behebung eines akuten Krankheitszustandes oder der Abwendung erheblicher Gesundheitsschäden dienen und keinen Aufschub dulden. (....) Auch wenn der Gebisszustand der Asylbewerber zum Teil absolut desolat ist und sich aus medizinischer Sicht Sanierungsmaßnahmen notwendig machen, widerspricht dies doch den obengenannten gesetzlichen Regelungen.“ Die KZV gibt einen Leistungskatalog bekannt, der ohne vorherige Zustimmung durch die örtlichen Sozialämter abrechnungsfähig ist- dieser beinhaltet u.a. Zahnentfernungen incl. Wundversorgung, allerdings keine Zahnfüllungen.
Tatsächlich lautet die gesetzliche Grundlage des § 4 Asylbewerberleistungsgesetzes aber: „Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.“
Ebenso liegt dem Flüchtlingsrat ein Rundschreiben des Sozialamtes Eisenach aus dem Jahr 2003* vor. Zum Thema Zahnfüllungen wird provisorisches Zahnfüllungsmaterial empfohlen. Außerdem heißt es: „Die Abrechnung einer Füllposition kann im Regelfall zu Lasten des Kostenträgers nicht erfolgen. (...) Sollte der Patient aus ästhetischen oder Haltbarkeitsgründen eine permanente Füllung wünschen, kann folgende Regelung zur Anwendung kommen: Direkte oder private Honorierung durch den Patienten.“ Konkret bedeutet das: wessen Zähne mit einer Zahnfüllung behandelt werden können, soll dies von den max. 40 Euro Taschengeld im Monat selber zahlen, während für das Zahnziehen das Sozialamt die Kosten trägt!
*Dem Flüchtlingsrat liegen keine Kenntnisse vor, dass diese Schreiben an Aktualität verloren
haben.








