9. Januar 2017
Winterregelung für Geduldete - kein genereller Winterabschiebestopp

Am 28. Dezember entschied sich die Landesregierung für einen Erlass zur Regelung der "Aufenthaltsbeendigung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern" für die Wintermonate bis 31. März 2017. Die Regelungen des Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz sind weit hinter dem geforderten Winterabschiebestopp.

In dem Erlaß steht, dass eine „Rückkehr in Würde und Sicherheit“ durch Einzelfallprüfungen sichergestellt werden soll. „In den Einzelfallprüfungen sollen die Witterungsbedingungen in den Herkunftsländern und das eventuelle Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit einbezogen werden. Eine besondere Schutzbedürftigkeit kann sich insbesondere aus den folgenden Aspekten ergeben:

  • Kernfamilien mit einem individuell begründeten besonderen Schutzbedarf (z.B. Familien mit noch nicht schulpflichtigen Kindern und/oder besonders betreuungsbedürftigen Mitgliedern der betroffenen Kernfamilie) und
  • Besonders betreuungsbedürftige Personen wie Schwangere, unbegleitete Minderjährige, lebensältere, behinderte oder erkrankte Personen.“

Weiter heißt es: „Führt die Einzelfallprüfung zu der begründeten Annahme, dass wegen der winterlichen Witterungsbedingungen im jeweiligen Herkunftsland und dem zusätzlichen Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit eine Abschiebung in das jeweilige Herkunftsland während der Wintermonate nicht zumutbar ist, können Betroffene und gegebenenfalls deren Kernfamilien bis zum 31. März 2017 gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG geduldet werden.“

Der Erlaß ist nicht auf bestimmte Herkunftsländer beschränkt. Er umfasst aber nicht Dublin-Überstellungen in ein anderes EU-Land. Betroffenen Personen können unsere Arbeitshilfe "Antrag auf Ermessensduldung" nutzen.