17. Dezember 2015
Neue Flüchtlingskostenerstattungsverordnung

Die Flüchtlingskostenerstattungsverordnung (ThürFlüVertVO) ist geändert worden und tritt zum 1.1.2016 in Kraft.

Die Änderungen vom 30.10.2015 sind im Gesetzes- und Verordnungsblatt vom 19.11.2015 veröffentlicht (Seite 179-180).
 

Rückwirkend zum 1. August 2015 wurden bereits die Pauschalen für die Flüchtlingssozialbetreuung von 31 Euro auf 38 Euro pro Monat/je aufgenommenen Flüchtling erhöht. Zum 1.1.2016 wird dieser Betrag nochmals erhöht auf dann 46 Euro pro Monat/je aufgenommenen Flüchtling.

Vom Flüchtlingsrat Thüringen u.a. wurde der viel zu hohe Betreuungsschlüssel immer wieder kritisiert. Von daher ist sehr zu begrüßen, dass dieser von dem vorherigen Verhältnis von 1:150 abgesenkt werden soll. Allerdings findet sich in der Verordnung keine Vorgabe, welcher  Betreuungsschlüssel damit tatsächlich gewährleistet und sichergestellt werden soll. D.h. die erhöhten Sätze kommen zwar als Pauschalen in den Landkreisen an, ob sie aber auch bei den Trägern der Sozialbetreuung ankommen (und der Betreuungsschlüssel sich dort tatsächlich verbessert) wird sich zeigen.

Geändert wird zudem die Investitionspauschale für die Schaffung von Unterbringungsplätzen (§3) mit Blick auf Wohnungen (1000 Euro als Pauschale möglich). Die u.a. vom Flüchtlingsrat Thüringen kritisierten (hohen) Pauschalen für Plätze in Gemeinschaftsunterkünften bleiben in  gleicher Höhe erhalten. Neu heißt es jetzt ab 1.1.2016 (und gültig bis 31.12.2017):

§ 3 Investitionspauschale

Über die Pauschale des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hinaus werden vom Land für geplante oder getätigte Investitionen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Gemeinschaftsunterkünften auf Antrag pauschal 7 500,00 Euro je neu geschaffenem Unterbringungsplatz und für geplante oder getätigte Investitionen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Wohnungen auf Antrag pauschal 1 000,00 Euro je neu geschaffenen Unterbringungsplatz gezahlt. Voraussetzung für die Zahlung der jeweiligen Investitionspauschale ist, dass durch das Landesverwaltungsamt schriftlich die Notwendigkeit der Investition anerkannt worden ist. Die Zahlung der jeweiligen Investitionspauschale setzt weiter voraus, dass sich das Objekt, in das investiert wird, im
Eigentum des Aufgabenträgers befindet oder, bei Investitionen in ein nicht im Eigentum des Aufgabenträgers befindliches Objekt, die Investitionen am Objekt bei der Höhe der an Dritte zu leistenden Mietzahlungen angerechnet werden. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der Investitionspauschale zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Gemeinschaftsunterkünften ist, dass die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren sichergestellt wird. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der Investitionspauschale zur Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Wohnungen ist, dass die Nutzung als Wohnung zur Unterbringung von Asylbewerbern über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren sichergestellt wird.

Zur aktuell gültigen Verordnung.
 

Zudem sind nach unseren Informationen Änderungen bei der Sicherstellung der Bewachung in Unterkünften (auch schon in kleineren Gemeinschaftsunterkünften) sowie Änderungen in der ThürGUSVO (Thüringer Verordnung über Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung und Beratung von Flüchtlingen und Asylsuchenden) geplant, wo die Absenkung des Frachkräftegebotes für die Sozialbetreuung und auch der Mindesquadratmeterfläche (6qm) diskutiert werde.

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